Gewährleistungsansprüche verjähren nach drei Jahren
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil entschieden, dass Gewährleistungsansprüche, wegen einer mangelhaft installierter Photovoltaikanlage, nach einem Zeitraum von drei Jahren verjähren.
Das Landgericht Flensburg hat eine entsprechende Klage abgewiesen, da ggf. vorhandene Ansprüche verjährt sein. Die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Auffassung, dass es sich bei der betreffenden Solaranlage nicht um ein Bauwerk handele. Anderenfalls wäre die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen gekommen.
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